Hygienekonzept allgemeine Hinweise 28.05.2020

Hinweise für die Erstellung eines

Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes für Sportvereine

Das Letzte zuerst:
Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor
der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Erst nach Zustimmung ist die Durchführung der Angebote zulässig.

Eine Auflistung der Unteren Gesundheitsbehörden des Landes NRW finden Sie hier .

Wer muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erstellen?
Jeder Verein, der nach § 9(6) der CORSchVO einen sportlichen Wettbewerb im Freien durchführen
möchte ist verpflichtet, ein entsprechendes Konzept zu erstellen.

Was sollte ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept enthalten:
Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Begebenheiten ab, sind sportartspezifisch
zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Die nachfolgende Auflistung kann als Leitlinie genutzt werden, um die vor Ort erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

  • Benennung eines Verantwortlichen (Ansprechpartner*in für Mitglieder, Teilnehmende und Behörden sowie zuständig für die Erstellung und Einhaltung der Regelungen)

  • Plan, an welchen Stellen Informationstafeln ausgehängt werden. Vorlagen sind in der rechten Navigation hier zu finden

  • Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern bezogen auf
    • den Zu- und Abgang zu den Sportstätten
    • die Nutzung von Duschen- und Umkleiden (ggf. nur Verweis auf die Einhaltung der durch den Träger aufgestellten Regelungen)
    • die Nutzung weiterer Gemeinschaftsräume
  • Bereitstellung ausreichender Handdesinfektionsgelegenheiten

  • Art und Weise der Erfassung der Kontaktdaten zur ggf. erforderlichen Rückverfolgbarkeit. Erläuterung: Die CORSchVO ordnet dies nicht an, es wird aber verlangt, dass „es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen liegt, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.“ Die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung ist Aufgabe der Vereine. Eine Einverständniserklärung zur Datenerfassung sind in den FAQs hinterlegt

  • Verfahren zur Archivierung der Listen mit den Kontaktdaten (wo werden diese vorgehalten)

  • Beschreibung zur Umsetzung der Vorschrift, dass nicht mehr als 10 Personen an den Wettbewerben im Freizeit- und Breitensport teilnehmen

  • Bei Nutzung vereinseigener Sportstätten Erstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für die jeweiligen Sportstätten (Die Reinigung von Oberflächen steht im Vordergrund (lt. RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html)

  • Belegungsplan vereinseigener Sportstätten aus dem auch hervor geht, wie die Zu- und Abgänge für Zuschauer (max. 100) geregelt werden

  • Verweis auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln

  • Informationsschreiben für alle eingesetzten Übungsleitungen, Trainer*innen und Betreuer* innen mit allen erforderlichen Informationen

  • Beschreibung des Verfahrens zur Information der Aktiven

  • Verweis z.B. auf die Internetseite des Vereins zur Information der Mitglieder

Stand 28.05.2020

 

                                                                                 

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